Wann man einen Unfall seiner KfZ-Versicherung meldet
Es geht ganz schnell: Eine rote Ampel übersehen, ein anderer nimmt einem die Vorfahrt, ein Reh springt aus dem Wald – und schon ist man in einen Unfall verwickelt. Sobald man die Unfallstelle gesichert und alle nötigen Maßnahmen eingeleitet hat, meldet man den Schaden der KfZ-Versicherung. Dabei sollte man einiges beachten.
Meistens geht es nur um Sekunden – und schon hat es gekracht. Wer nach einem Unfall nicht schwer verletzt ist, muss als erstes die Unfallstelle sichern, gegebenenfalls erste Hilfe rufen und die Polizei informieren. Das regelt Paragraf 34 der Straßenverkehrsordnung. Konkret bedeutet das:
Wer ist schuld?
Danach geht es darum, den Schaden bei der KfZ-Versicherung zu melden. Dabei spielt auch eine Rolle, wie man eigentlich versichert ist: „Die KfZ-Haftpflicht übernimmt die Schäden am anderen Auto – wenn man selbst der Verursacher war. Die Teilkasko springt beispielsweise auch bei einem Wildunfall ein. Und die Vollkasko zahlt sogar die Schäden am eigenen Auto, wenn man selbst den Unfall verursacht hat“, erklärt Daniel Fabricius vom RCI Versicherungs-Service. War die andere Partei schuld, muss deren Versicherungsgesellschaft zahlen.
Allerdings sollten Sie auf keinen Fall direkt am Unfallort die Schuld auf sich nehmen. Immerhin kann es auch passieren, dass Sie Opfer eines so genannten Autobumsers wurden: Laut Angaben der Deutschen Versicherer lag 2017 nämlich der Anteil der Dubiosschäden genannten Fälle bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bei sieben Prozent: Dabei passt beispielsweise der Schaden nicht zur Beschreibung, Belege sind manipuliert oder die Betroffenen widersprechen sich selbst. Häufig ist es so, dass derjenige, der beispielsweise grundlos eine Vollbremsung machte, und dem anderen die Schuld dafür gibt, dass dieser ihm aufgefahren ist, bereit ist, auf die Meldung bei der Versicherung zu verzichten. Allerdings nur, wenn der andere ihm dafür eine bestimmte Summe Bargeld gibt. Alternativ soll mit einem provozierten Unfall ein schon vorhandener Schaden auf Kosten der Versicherung des anderen repariert werden.
„Alleine darum ist es immer besser, den Schaden erst einmal der Versicherung zu melden“, betont Daniel Fabricius. Auch, wenn man nicht die Schuld am Unfall hat. Denn die Versicherungsgesellschaft der anderen Seite will nicht zwingend das Beste für den Geschädigten, sondern in aller Regel die eigenen Kosten möglichst geringhalten. Noch ein Punkt: Die KfZ-Haftpflicht hat auch den Sinn, Forderungen abzuwehren, an denen der Versicherte eben nicht die Schuld trägt. Im schlimmsten Fall werden die Gerichte entscheiden, wer welchen Teil der Schuld trägt. „Wer vorzeitig ein Schuldanerkenntnis abgibt, kann dagegen Probleme mit der Versicherung bekommen“, sagt Daniel Fabricius.
Für die Klärung der Schuldfrage hat ein Schuldanerkenntnis am Unfallort aber keine Bedeutung. Das hat schon 2008 das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-1 U 246/07) festgestellt: In dem Fall hatte ein 77-Jähriger auf einer Kreuzung gebremst. Das nachfolgende Auto war aufgefahren. Der ältere Herr hatte am Unfallort die Schuld auf sich genommen. Im Nachhinein stellte sich jedoch heraus, dass der Unfallgegner nicht ausreichend Abstand gehalten hatte.
Welche Daten Sie für die Autoversicherung benötigen
Um den Schaden der Versicherung zu melden, benötigen Sie:
Die KfZ-Versicherung informieren
Wer alle Informationen zusammen hat, ruft seine Versicherungsgesellschaft an. Diese Meldung muss so schnell wie möglich erfolgen – am besten also noch am Unfalltag oder einen Tag später. Das Amtsgericht Kaiserslautern (Az.: 4 C 575/13) hatte geurteilt, dass die Meldung eines Wildschadens zwei Tage nach dem Unfall noch früh genug sei. Demenstprechend kann dieser Zeitraum als „unverzüglich“ gelten. In den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung heißt es „innerhalb einer Woche“ müsse man den Schaden melden. Wer den Unfall zu spät meldet, riskiert seinen Versicherungsschutz, urteilte das Oberlandesgericht Hamm(Az. 20 U 42/17).
Ganz wichtig ist außerdem, dass man der Versicherungsgesellschaft die Wahrheit sagt: Wer beispielsweise verschweigt, dass er zu schnell unterwegs war, muss damit rechnen, dass er seinen Kaskoschutz verliert. Dazu gibt es ein Urteil des Oberlandesgericht Saarbrücken (Az.: 5 U 78/08).