Wann man einen Unfall seiner KfZ-Versicherung meldet

Es geht ganz schnell: Eine rote Ampel übersehen, ein anderer nimmt einem die Vorfahrt, ein Reh springt aus dem Wald – und schon ist man in einen Unfall verwickelt. Sobald man die Unfallstelle gesichert und alle nötigen Maßnahmen eingeleitet hat, meldet man den Schaden der KfZ-Versicherung. Dabei sollte man einiges beachten.

Meistens geht es nur um Sekunden – und schon hat es gekracht. Wer nach einem Unfall nicht schwer verletzt ist, muss als erstes die Unfallstelle sichern, gegebenenfalls erste Hilfe rufen und die Polizei informieren. Das regelt Paragraf 34 der Straßenverkehrsordnung. Konkret bedeutet das:

  • 1. Warnblinklicht einschalten, Sicherheitsweste überziehen, Warndreieck 100 Meter vor der Unfallstelle aufstellen.
  • 2. Erste Hilfe leisten, Feuerwehr (112) oder Polizei (110) anrufen.
  • 3. Bilder von der Unfallstelle machen – mit dem Smartphone. Gegebenenfalls ein Unfallprotokoll ausfüllen, falls Sie eines dabeihaben.
  • 4. Falls es nur ein kleiner Schaden ist: Straße für den nachkommenden Verkehr freimachen.

Wer ist schuld?

Danach geht es darum, den Schaden bei der KfZ-Versicherung zu melden. Dabei spielt auch eine Rolle, wie man eigentlich versichert ist: „Die KfZ-Haftpflicht übernimmt die Schäden am anderen Auto – wenn man selbst der Verursacher war. Die Teilkasko springt beispielsweise auch bei einem Wildunfall ein. Und die Vollkasko zahlt sogar die Schäden am eigenen Auto, wenn man selbst den Unfall verursacht hat“, erklärt Daniel Fabricius vom RCI Versicherungs-Service. War die andere Partei schuld, muss deren Versicherungsgesellschaft zahlen.

Allerdings sollten Sie auf keinen Fall direkt am Unfallort die Schuld auf sich nehmen. Immerhin kann es auch passieren, dass Sie Opfer eines so genannten Autobumsers wurden: Laut Angaben der Deutschen Versicherer lag 2017 nämlich der Anteil der Dubiosschäden genannten Fälle bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bei sieben Prozent: Dabei passt beispielsweise der Schaden nicht zur Beschreibung, Belege sind manipuliert oder die Betroffenen widersprechen sich selbst. Häufig ist es so, dass derjenige, der beispielsweise grundlos eine Vollbremsung machte, und dem anderen die Schuld dafür gibt, dass dieser ihm aufgefahren ist, bereit ist, auf die Meldung bei der Versicherung zu verzichten. Allerdings nur, wenn der andere ihm dafür eine bestimmte Summe Bargeld gibt. Alternativ soll mit einem provozierten Unfall ein schon vorhandener Schaden auf Kosten der Versicherung des anderen repariert werden.

„Alleine darum ist es immer besser, den Schaden erst einmal der Versicherung zu melden“, betont Daniel Fabricius. Auch, wenn man nicht die Schuld am Unfall hat. Denn die Versicherungsgesellschaft der anderen Seite will nicht zwingend das Beste für den Geschädigten, sondern in aller Regel die eigenen Kosten möglichst geringhalten. Noch ein Punkt: Die KfZ-Haftpflicht hat auch den Sinn, Forderungen abzuwehren, an denen der Versicherte eben nicht die Schuld trägt. Im schlimmsten Fall werden die Gerichte entscheiden, wer welchen Teil der Schuld trägt. „Wer vorzeitig ein Schuldanerkenntnis abgibt, kann dagegen Probleme mit der Versicherung bekommen“, sagt Daniel Fabricius.

Für die Klärung der Schuldfrage hat ein Schuldanerkenntnis am Unfallort aber keine Bedeutung. Das hat schon 2008 das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-1 U 246/07) festgestellt: In dem Fall hatte ein 77-Jähriger auf einer Kreuzung gebremst. Das nachfolgende Auto war aufgefahren. Der ältere Herr hatte am Unfallort die Schuld auf sich genommen. Im Nachhinein stellte sich jedoch heraus, dass der Unfallgegner nicht ausreichend Abstand gehalten hatte.

Welche Daten Sie für die Autoversicherung benötigen

Um den Schaden der Versicherung zu melden, benötigen Sie:

  • das KfZ-Kennzeichen – können Sie einfach fotografieren – am besten ohne Blitz. Ist es zu dunkel, schreiben Sie es auf. Falls Sie kein Papier und keinen Stift zur Hand haben, können Sie sich die Informationen beispielsweise in einem E-Mailformular auf Ihrem Smartphone notieren und dieses als Entwurf speichern.
  • Name, Adresse und Telefonnummer des anderen. Vielleicht können Sie sich auch ein Foto seines Führerscheins und Personalausweises machen.
  • Name der Versicherungsgesellschaft. Manche Versicherungen geben ihren Kunden eine Versicherungsübersicht, auf der auch schon die Versichertennummer steht. Sie hat oft die Größe eine Girocard und liegt häufig im Handschuhfach oder steckt hinter der Sonnenblende. Falls der andere die Versichertennummer nicht bei sich hat, vereinbaren Sie, dass er sie nachreicht beziehungsweise Sie am nächsten Tag nachfragen werden.
  • Namen und Telefonnummern möglicher Zeugen.
  • genaue Adresse des Unfallorts, Datum und Uhrzeit.

Die KfZ-Versicherung informieren

Wer alle Informationen zusammen hat, ruft seine Versicherungsgesellschaft an. Diese Meldung muss so schnell wie möglich erfolgen – am besten also noch am Unfalltag oder einen Tag später. Das Amtsgericht Kaiserslautern (Az.: 4 C 575/13) hatte geurteilt, dass die Meldung eines Wildschadens zwei Tage nach dem Unfall noch früh genug sei. Demenstprechend kann dieser Zeitraum als „unverzüglich“ gelten. In den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung heißt es „innerhalb einer Woche“ müsse man den Schaden melden. Wer den Unfall zu spät meldet, riskiert seinen Versicherungsschutz, urteilte das Oberlandesgericht Hamm(Az. 20 U 42/17).


Ganz wichtig ist außerdem, dass man der Versicherungsgesellschaft die Wahrheit sagt: Wer beispielsweise verschweigt, dass er zu schnell unterwegs war, muss damit rechnen, dass er seinen Kaskoschutz verliert. Dazu gibt es ein Urteil des Oberlandesgericht Saarbrücken (Az.: 5 U 78/08).

TIPP

Der andere weiß angeblich nicht, wo sein Auto versichert ist? Oder er ist nicht kooperativ? Oder im schlimmsten Fall so verletzt, dass er nicht mit Ihnen kommunizieren kann? Der Zentralruf der Autoversicherer kann weiterhelfen: 0800-2502600, https://www.zentralruf.de.

Welche Folgen hat die Unfallmeldung bei der Versicherung?

Sobald die Kfz-Versicherungsgesellschaft einen Schaden reguliert, hat das für den Versicherten Konsequenzen. Denn durch den Schaden wird der Schadenfreiheitsrabatt rückgestuft. „Dadurch erhöht sich im kommenden Jahr der Versicherungsbeitrag – und zwar oft gewaltig und über mehrere Jahre“, sagt Daniel Fabricius. Ausnahme: Der Versicherte hat sich bei der Wahl seiner KfZ-Versicherung für einen Rabattschutz oder Rabattretter entschieden.


 

Unterschied zwischen Rabattschutz und Rabattretter

Rabattschutz:

  • Gilt oft erst ab einer bestimmten Schadenfreiheitsklasse und üblicherweise auch nicht für Fahranfänger.
  • Kann in der Regel als Zusatzoption zur Kfz-Haftpflicht und zur Vollkasko gebucht werden.
  • Verhindert die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts und ermöglicht trotz Unfall die bessere Schadensfreiheitsklasse im folgenden Jahr. Es ist also, als ob es keinen Unfall gegeben hätte.

Rabattretter:

  • Kann zusätzlich gebucht werden oder ist bei einigen Versicherungsgesellschaften ab einer bestimmten Schadenfreiheitsklasse oder einem Mindestalter automatisch im Tarif enthalten.
  • Nach einem selbstverschuldeten Unfall sinkt zwar der Schadensfreiheitsrabatt nicht, wohl kann der Versicherte aber in eine andere Schadenfreiheitsklasse rutschen.

Grundsätzlich ist es zunächst sinnvoll, den Schaden zu melden – schließlich weiß man nicht, wie hoch die Reparatur ausfallen wird. Unter Umständen wird es jedoch günstiger sein, den Schaden nachträglich selbst zu bezahlen, denn dann steigen auch die Beiträge im Folgejahr nicht an. Für die Kostenübernahme hat man in der Regel sechs Monate Zeit. „Sie lohnt sich im Prinzip immer, wenn es sich um einen Bagatellschaden handelt“, so xyz. Wer eine Selbstbeteiligung eingeschlossen hat, muss für kleinere Schäden sowieso selbst aufkommen. Versicherte, die unsicher sind, sollten wegen einer späteren Kostenübernahme sicherheitshalber bei der Versicherungsgesellschaft nachfragen oder einen Blick in den Vertrag werfen. Üblicherweise rechnet die Versicherungsgesellschaft ihren Kunden auf Nachfrage aus, bis zu welcher Summe es für sie günstiger ist, den Schaden selbst zu tragen. Alternativ gibt es bei der Stiftung Warentest einen Rechner , mit dem sich bestimmen lässt, bis zu welcher Summe man besser selbst bezahlt.

Wo man den Schaden am besten reparieren lässt

Sobald der Schaden bei der Versicherung gemeldet ist, kann der Versicherte die Reparatur angehen. Aber Achtung: Klären Sie vorher mit der Versicherungsgesellschaft, ob diese den Schaden noch begutachten möchte. Das wird üblicherweise von einem Gutachter gemacht, nicht von einem Mitarbeiter der Versicherung. Wenn man nicht selbst die Schuld am Unfall hat, muss die gegnerische Versicherungsgesellschaft die Kosten für den Gutachter übernehmen.

Achtung auch bei der Wahl der Werkstatt: Es gibt Verträge mit Werkstattbindung. Dann darf das Auto nur in einer Werkstatt repariert werden, die die Versicherungsgesellschaft nennt.